Unsere Regeln im Praxisablauf (Update vom 04.04.2023)

> 4 Apr 2023

Liebe Patienten,

der Corona-Erreger wird uns sicher noch eine ganze Weile begleiten. Wir hoffen einfach darauf, dass nur noch Mutationen entstehen, die weniger schwere Covid-19-Verläufe verursachen. Derzeit treten immer wieder wellenartig akute Atemwegserkrankungen auf. Entspannung ist noch nicht so richtig angesagt. Trotzdem fallen die Schutzmaßnahmen.

Was haben Sie beim Besuch in unserer Praxis zu beachten?

Es läuft wieder alles so wie vor Ausbruch der Pandemie. Wir machen allerdings von unserem Hausrecht Gebrauch und folgen dem asiatischen Modell. Dort ist es üblich bei einer  Erkältung aus reiner Höflichkeit bzw. zum Schutz der anderen einen Mundschutz zu tragen. Warum sollten wir uns das nicht auch angewöhnen?

Sollten Sie also Erkältungssymtome verspüren, dann würden uns freuen, wenn Sie einen Mundschutz in unseren Räumlichkeiten tragen würden. Dabei reicht ein Mundtuch aus Stoff oder eine  OP-Maske. Es geht um den Schutz der anderen. Eine FFP2-Maske geht aus reinem Selbstschutz natürlich immer. Sollten Sie keinen Mundschutz dabei haben, dann bekommen Sie im Bedarfsfall einen von uns.

Eine Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus besteht leider auch weiterhin. Sollten Sie grippale Symptome verspüren, die vermuten lassen, dass Sie sich mit Corona infiziert haben, dann handeln Sie bitte eigenverantwortlich zum Schutz anderer. Tragen Sie unbedingt einen Mundschutz in der Öffentlichkeit, lassen Sie sich testen! Sie können selbst entscheiden, ob Sie sich in häusliche Isolierung begeben. Wir stehen Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Melden sich in einem solchen Fall möglichst zuerst per Telefon oder E-Mail bzw. über unsere Internetseite.

Achtung: Die Regelung für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ist zum 31.03.2023 ausgelaufen. Ab sofort ist wieder ein Arzt-Patienten-Kontakt für eine Krankschreibung notwendig.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

 


Ihr Praxisteam

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

> 1 Feb 2023

Liebe Patienten,

im Jahr 2017 wurde im Gesundheitswesen die sog. Telematik Infrastruktur (TI) eingeführt. Dabei handelt es sich um ein besonders sicheres Netzwerk, an das letztlich alle Gesundheitsversorger angeschlossen werden sollen. Dazu gehören alle Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen. Der elektronische Austausch von Daten über dieses Netzwerk soll den Informationsaustausch erleichtern und entsprechende Synergien erzeugen, z.B. die Zusammenarbeit aller Beteiligten verbessern, Patientendaten elektronisch zur Verfügung stellen, Dopplungen in Behandlung, Diagnostik und Medikation von Patienten verhindern etc.

Im Jahr 2021 wurde dann die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) innerhalb der TI eingeführt. Dabei handelt es sich um ein besonders sicheres E-Mail-System im Netzwerk der TI, was den elektronischen Austausch von Patienten- und deren Gesundheitsdaten erlaubt. Konsequenz aus dieser neuen Kommunikationsmöglichkeit ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die seit dem 01.10.2022 für alle Arztpraxen verpflichtend ist und seit dem 01.01.2023 auch alle Arbeitgeber betrifft.

Bisher wurden, z.B. durch die Hausarztpraxen, „Krankenscheine“ in 3 Exemplaren gedruckt. Der Arbeitnehmer war verpflichtet, die Exemplare für den Arbeitgeber und die Krankenkasse entsprechend zu verteilen.

Was ändert sich bzw. was bleibt?

Der Arbeitnehmer ist weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber innerhalb der Meldefrist mitzuteilen, z.B. per Telefon oder E-Mail. Es werden jedoch keine Ausdrucke des „Krankenscheins“ für den Arbeitgeber und die Krankenkasse mehr erstellt bzw. ausgehändigt. Auf Wunsch kann ein Exemplar für den Arbeitnehmer ausgedruckt werden.

Die krankschreibenden Institutionen, z.B. die Hausarztpraxen, senden den Krankenkassen mittels der KIM die eAUs elektronisch zu. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten zur Krankschreibung bei der Krankenkasse abzurufen. Der Abruf wird den Arbeitgebern 1x im Monat durch die Krankenkassen ermöglicht.

Nicht alle gesetzlichen Krankenkassen sind mit im Boot, die privaten Krankenkassen sowieso ausgenommen. Kindkrankschreibungen sind ebenfalls außen vor. Wenn diese Umstände nicht zutreffen, müssen Sie also nur Ihren Arbeitgeber fristgerecht über Ihre Krankschreibung informieren.


Ihr Praxisteam

Langzeit-EKG

> 16 Mrz 2021

Liebe Patienten,

die Abkürzung EKG hat sicher jeder schon mal gehört. EKG steht für Elektrokardiogramm. Es handelt sich dabei um eine Untersuchungsmethode in der Medizin, bei der die elektrische Aktivität des Herzens mit Elektroden gemessen und in Form von Kurven aufgezeichnet wird. Normalerweise wird die Herztätigkeit in einem Ruhe-EKG erfasst. Der Patient liegt dabei ruhig auf einer Liege. Belastungs-EKGs sind auch möglich. Dazu muss sich der Patient während der Messung physisch belasteten, z.B. durch Fahrradfahren auf einem Tretkurbelergometer.

Mit den beiden genannten Messungen wird die Herztätigkeit jedoch nur für sehr kurze Zeiträume erfasst, was nicht immer aussagekräftig ist. Um Herzrhythmusstörungen zu erkennen, die nur gelegentlich auftreten, z.B. kurze Sequenzen von Herzrasen oder unregelmäßiger Herzschlag, muss einfach länger und unter Alltagsbedingungen gemessen werden.

Das geschieht mit einem Langzeit-EKG-Gerät. Damit lässt sich die Herztätigkeit eines Patienten über einen Zeitraum von 24, 48 oder sogar 72 Stunden messen. Wie auch beim Ruhe- oder Belastungs-EKG werden dem Patienten Elektroden auf die Brust geklebt. Deren elektrische Signale werden von einem kleinen, tragbaren Aufnahmegerät aufgezeichnet. Das Gerät kann mit einer kleinen Tasche ganz einfach am Körper getragen werden. Der Patient führt parallel zur Messung ein Protokoll über seinen kompletten Tagesverlauf (Aktivitäten, Ruhephasen, Medikamenteneinnahme, Stresssituationen, Nachtruhe etc.). Dieses Tagebuch hilft dem Arzt später bei der computergestützten Auswertung und Interpretation der aufgezeichneten Messwerte.

Mancher hat sicher schon die Sätze vernehmen müssen: „Ihre Herztätigkeit sollte genauer untersucht werden. Wir müssten deshalb ein Langzeit-EKG schreiben. Ich überweise Sie dafür zu einem Kardiologen.“

Es ist nicht immer ganz einfach, zeitnah einen Termin bei einem Facharzt zu bekommen. Nach der Untersuchung muss das Langzeit-EKG-Gerät wieder in die Facharztpraxis zurückgebracht werden. Das sind für Sie immer zwei Termine, die mit Zeit und Organisation verbunden sind. Zudem braucht es noch Zeit, das EKG auszuwerten und den Befund an Sie oder unsere Praxis zu versenden.

Um es allen einfacher zu machen, haben wir uns entschlossen, ein Langzeit-EKG-Gerät anzuschaffen. Dieses steht unserer Praxis und damit Ihnen seit dem 15.03.2021 zur Verfügung.


Ihr Praxisteam

Herz-Kreislauf Erkrankungen

> 1 Mai 2018

Seit kurzem gibt es auch in unserer Praxis das kostenfreie Aorten-Screening für Männer ab dem 65. Lebensjahr als einmalige  Vorsorgeuntersuchung der gesetzlichen Krankenkassen. Natürlich kann sich jeder Patient dieser Screening-Untersuchung unterziehen. Wir bieten Ihnen diese sonografische Untersuchung selbstverständlich unabhängig von den o.g. Kriterien auch als individuelle Gesundheitsleistung (IGEL) an. Ergänzend ist, ebenfalls als IGEL-Leistung  die Messung des Knöchel-Arm-Indexes (ABI) im Rahmen der Arteriosklerose-Früherkennung möglich.

4 Jahre für Sie

> 1 Apr 2018

Am 1. April 2018 stehen wir Ihnen als Praxisteam nun schon 4 Jahre zur Seite und das mit ungebrochenem Elan und Engagement. Auch die „Grippewelle“ und die nie enden wollenden Tücken der Bürokratie können uns nichts anhaben. Wir freuen uns Ihnen auch weiterhin als zuverlässiges Team und Ansprechpartner in allen gesundheitlichen Belangen zur Seite zu stehen.

Jetzt neu – Fahrerlaubnisuntersuchung zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis für alle Klassen

> 30 Jan 2015

Ab jetzt können sich alle Patienten bei uns einen Termin für eine Führerscheinuntersuchung holen. Egal ob Sie Führerscheinanwärter sind oder aber ab die gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen nach §9 Abs. 9 und §48 Abs. 4 und 5 der Fahrerlaubnisverordnung zu absolvieren haben – ab sofort sind wir berechtigt, diese durchzuführen und das entsprechende Attest auszustellen.
Dies gilt insbedondere für Patienten, die Kraftfahrzeuge im Linienverkehr führen, eine Fahrgastbeförderung oder gewerbsmäßige Ausflugsfahrten durchführen.

Hautkrebs-Screening ab jetzt in der Arztpraxis Bulk

> 1 Okt 2014

Liebe Patienten,

seit 1. Oktober 2014 wird in Ihrer Arztpraxis das Hautkrebs-Screening angeboten. Dieses ist ab sofort eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und gehört zum Krebsfrüherkennungsprogramm.

Sie haben jetzt ab dem Alter von 35 Jahren einen Anspruch, sich alle 2 Jahre von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt auf verdächtige Veränderungen der Haut untersuchen zu lassen.
Zur weiteren Abklärung werden Sie ggf. an eine Fachärztin/einen Facharzt für Dermatologie weiterüberwiesen. Eine Beratung über andere präventive Maßnahmen erfolgt zusätzlich im Rahmen des Hautkrebs-Screenings.

Die häufigste Krebserkrankung in Deutschland ist Hautkrebs. Von den drei Hautkrebsarten ist sicherlich das maligne Melanom, der sogenannte „schwarze Hautkrebs“, das bekannteste, doch viel häufiger als das maligne Melanom sind das Basalzellkarzinom und das spinozelluläre Karzinom.

Früh erkannt, sind alle Hautkrebsarten sehr gut heilbar. Das Hautkrebs-Screening dient somit dem Erhalt Ihrer Gesundheit und Lebensqualität.

Möchten Sie das Screening nutzen, vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Praxis und laden sich vorher den Fragebogen herunter und bringen diesen bereits ausgefüllt mit. Vielen Dank

[iphorm id=“3″ name=“Terminvereinbarung“]

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